SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB X
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:
1. (weggefallen)
1. (weggefallen)
- 2.
- der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,
- 3.
- der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103,
- 4.
- der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104,
- 5.
- der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.
(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.
(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.
Source: BMJ
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