SGB VI
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in § 34 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine
1.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Erziehungsrente oder
3.
andere Rente wegen Alters.
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für einen Wechsel in eine Regelaltersrente, wenn der Anspruch auf Rente wegen Alters nur deshalb besteht, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 des Zehnten Buches nicht zurückgenommen werden kann.
Source: BMJ
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