SGB VI
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in § 322 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreueversprechens.
Source: BMJ
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