SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
- 1.
- eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
- a)
- des Sozial- und Verwaltungsrechts,
- b)
- über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
- c)
- von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
- 2.
- umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
- 3.
- die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Source: BMJ
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