SGB IX Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
SGB IX
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
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Sozialrecht
(1) Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.
(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 216 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger.
Source: BMJ
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