SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB IV
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
- 1.
- bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
- 2.
- auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
- 3.
- die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Sozialrecht
notes
for § 39 SGB IV
No notes available.