SeeArbG
Open table of contents
References
in § 95 SeeArbG

SeeArbG  

Seearbeitsgesetz

Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben,
1.
bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ihren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu empfangen,
2.
sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten begleiten zu lassen.
Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Unfall und Krankheit zu versichern. Der Reeder hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer solchen Versicherung zu unterstützen.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for § 95 SeeArbG
No notes available.