SchulG NRW Schulgesetz NRW
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Schulgesetz NRW
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Bildungsrecht
(1) Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der betroffenen Schulen an bis zu 14 Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2014/2015 oder dem Schuljahr 2015/2016 für einen Zeitraum von 13 Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend erproben, ob durch den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Schulabschlüssen geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick auf die demografische Entwicklung und die sich wandelnde Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot ermöglicht werden kann. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein. Die näheren Regelungen über Änderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung und der Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium.
(2) Die Schulträger sind berechtigt, die Schulen, die am 1. August 2025 gemäß Absatz 1 am Schulversuch PRIMUS teilgenommen haben, über das Schuljahr 2025/2026 oder 2026/2027 hinaus als PRIMUS-Schulen fortzuführen, wenn sie zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine Schule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn nur dann das Angebot einer Schule der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird. Für die Fortführung beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Abweichend von § 48 können in den Klassen 1 bis 8 an die Stelle von Noten alternative Formen der Leistungsbewertung unter Einschluss der Möglichkeit eines Verzichts auf Ziffernoten treten. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, finden für die Klassen 1 bis 4 der PRIMUS-Schulen die für die Grundschule geltenden Vorschriften, für die Klassen 5 bis 10 der PRIMUS-Schulen die für die Sekundarschule in integrierter Form geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Source: Justizportal NRW
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