SchulG NRW
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in § 121 SchulG NRW

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Schulgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Daten der Lehrkräfte dürfen von Schulen verarbeitet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung bei der Planung und Ermittlung des Unterrichtsbedarfs und der Durchführung des Unterrichts, einschließlich des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernmittel, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung nach § 3 Absatz 4, wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 120 Absatz 4, der Schulmitwirkung sowie in dienstrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialen Angelegenheiten erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Lehr- und Lernsystemen und Arbeits- und Kommunikationsplattformen einschließlich Videokonferenzsystemen (§ 8 Absatz 2); in diesem Rahmen sind die Lehrkräfte zur Nutzung verpflichtet. Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts oder sonstiger verbindlicher Schulveranstaltungen bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. Für Zwecke der Lehrkräfteausbildung und Lehrkräftefortbildung dürfen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung und die Qualitäts- undUnterstützungsAgentur- Landesinstitut für Schule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Prüflinge und der Lehrenden verarbeiten. Lehrkräfte sind zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Einwilligungen nach Satz 3 und nach Satz 6 müssen freiwillig erteilt werden.Denbetroffenen Personen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie eine Einwilligung nicht erteilen.
(2) In Dateien der Schulaufsichtsbehörden dürfen Daten der Lehrkräfte verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke des Unterrichtsbedarfs, für Personalmaßnahmen, für Zwecke der Lehrkräfteausbildung und der Lehrkräftefortbildung, für die Aufstellung des Haushaltes und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, für die Betreuung der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Schuldienst oder für sonstigeschulaufsichtlicheMaßnahmen erforderlich ist. Dazu dürfen regelmäßig Daten von den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung an die Schulaufsichtsbehörden und an den Landesbetrieb Information und Technik übermittelt werden. Verhaltensdaten von Lehrkräften, Daten über ihre gesundheitlichen Auffälligkeiten mit Ausnahme des Grades einer Behinderung, Ergebnisse von psychologischen und ärztlichen Untersuchungen sowie Daten über soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen die nach Absatz 2 in Dateien der Schulaufsichtsbehörden gespeicherten Daten der Lehrkräfte dem Landesbetrieb Information und Technik regelmäßig übermittelt und zur Erstellung einer Statistik verarbeitet werden, soweit die Verarbeitung von Daten mit Personenbezug für die statistische Aufbereitung erforderlich ist. Die Daten mit Personenbezug sind von den Statistikdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren; soweit sie regelmäßig für statistische Aufbereitungen übermittelt werden, sind sie beim Landesbetrieb Information und Technik zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
(4) Im Rahmen der Haushaltskontrolle dürfen Daten des im Landesdienst stehenden Schulpersonals an das Landesamt für Besoldung und Versorgung regelmäßig übermittelt und für diesen Zweck verarbeitet werden.
(5) Daten der Lehrkräfte dürfen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften regelmäßig übermittelt werden, soweit dies für die Erteilung des Religionsunterrichts erforderlich ist.
(6) Zur Übermittlung von Daten in den Fällen der Absätze 2 bis 4 können automatisierte Übermittlungsverfahren eingerichtet werden.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für sonstige an der Schule tätige Personen und für Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben.
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