SchulG NRW
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in § 117 SchulG NRW

SchulG NRW  
Schulgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Träger, Leiterin oder Leiter, Lehrerinnen und Lehrer oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind. Vorher soll eine angemessene Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt werden.
(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann, wenn eine Untersagung nicht geboten ist, auch andere geeignete Anordnungen treffen.
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