SchuFV
References
in § 4 SchuFV

SchuFV  
Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.
(2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn
1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist,
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Nat. Zivilprozessrecht
notes
for § 4 SchuFV
No notes available.