SchRG
References
in § 44 SchRG

SchRG  
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über; der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamtschiffshypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 69.
Source: BMJ
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