SchRG
References
in § 27 SchRG

SchRG  
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Schiffs mit einer Schiffshypothek die Befugnis vorbehalten, eine andere dem Umfang nach bestimmte Schiffshypothek mit dem Rang vor jener Schiffshypothek eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt muß bei der Schiffshypothek eingetragen werden, die zurücktreten soll.
(3) Wird das Schiff veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
(4) Ist das Schiff vor der Eintragung der Schiffshypothek welcher der Vorrang beigelegt ist, mit einer Schiffshypothek ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit die mit dem Vorbehalt eingetragene Schiffshypothek infolge der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Sachenrecht
notes
for § 27 SchRG
No notes available.