SchAG NRW Schiedsamtsgesetz NRW
SchAG NRW
Schiedsamtsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;
2. schon während der voraufgegangenen fünf Jahre als Schiedsperson tätig war;
3. anhaltend krank ist;
4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Recht der juristischen Berufe
notes
for § 8 SchAG NRW
No notes available.