RPflG Rechtspflegergesetz
RPflG
Rechtspflegergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
- die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung
- a)
- der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
- b)
- der Revision in Strafsachen;
- 2.
- die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen:
- 1.
- sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
- 2.
- Klagen und Klageerwiderungen;
- 3.
- andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3) § 5 ist nicht anzuwenden.
Source: BMJ
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