RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Der Staatsanwalt erstreckt die Ermittlungen wegen einer Straftat auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit, soweit er für die Beurteilung der Tat von Bedeutung ist oder sein kann.
(2) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, kann das ordnungswidrige Verhalten für die Strafbemessung von Bedeutung sein oder die Grundlage für die Anordnung einer Nebenfolge bilden (§ 21 Absatz 1 Satz 2 OWiG). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Ordnungswidrigkeit selbständige Bedeutung erlangt, wenn sich der Verdacht der Straftat nicht erweist oder wenn eine Strafe nicht verhängt wird (§ 21 Absatz 2 OWiG).
(3) Umfasst die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mehrere Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne und ist eine von ihnen eine Ordnungswidrigkeit, prüft der Staatsanwalt, ob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geboten ist (§ 47 Absatz 1 Satz 1 OWiG). Bejaht er dies, macht er seine Entschließung aktenkundig und klärt den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit auf, ohne dass es einer Übernahme der Verfolgung (vgl. Abschnitt III/2) bedarf. Ist jedoch zweifelhaft, ob ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, ist es zweckmäßig, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ausdrücklich zu übernehmen (vgl. Nummer 277 Absatz 3).
Source: BMJ
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