RiStBV Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) In Verfahren wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz64 und der Außenwirtschaftsverordnung65, kann der Staatsanwalt Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter und in Fällen überörtlicher Bedeutung auch durch das Zollkriminalamt vornehmen lassen. Auf die Koordinierungs- und Lenkungsfunktion des Zollkriminalamtes (§ 3 Absatz 5 des Gesetzes über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter) wird hingewiesen.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Hauptzollamt. Ort und Zeit der Hauptverhandlung sind ihm mitzuteilen; sein Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort (vgl. § 22 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes).
64 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
65 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
65 Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Strafprozessrecht
notes
for 265 RiStBV
No notes available.