RettG NRW Rettungsgesetz NRW
RettG NRW
Rettungsgesetz NRW
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Ist ein Unternehmen am 1. April 2015 im Besitz einer gültigen Genehmigung nach § 17, darf es von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf oder Widerruf, längstens jedoch fünf Jahre nach dem vorgenannten Datum, Gebrauch machen. Dies gilt nur für solche Unternehmen, die am 1. April 2015 Fahrzeuge zum Krankentransport betrieben haben.
(2) Führt ein Unternehmen am 1. April 2015 Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 5 durch, ist eine Genehmigung nach § 17 innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt zu beantragen. § 19 Absatz 4 findet keine Anwendung.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Medizinrecht
notes
for § 29 RettG NRW
No notes available.