RettG NRW
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in § 26 RettG NRW

RettG NRW  
Rettungsgesetz NRW

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 nicht vorgelegen hat oder zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nachträglich weggefallen ist. Die Zuverlässigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung
a) die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
b) den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmen nach diesem Gesetz obliegen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn
a) gegen Auflagen verstoßen wird oder
b) das Unternehmen die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
(3) Rücknahme und Widerruf der Genehmigung teilt die Genehmigungsbehörde den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit.
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