PsychThG
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in § 16 PsychThG

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Psychotherapeutengesetz

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, die in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, haben dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1. Sie können den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden. Zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln oder über schwerwiegende berufliche Fehler, die in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher stehen.
Source: BMJ
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