References
in § 87 PostG
PostG
Postgesetz
Die Bundesnetzagentur stellt der Europäischen Kommission auf deren begründeten Antrag oder, soweit dies vorgesehen ist, ohne Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Europäische Kommission benötigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644 wahrzunehmen. Anbieter haben der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht nach Satz 1 gegenüber der Europäischen Kommission benötigt.
Source: BMJ
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