PolG NRW
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in § 11 PolG NRW

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Polizeigesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

Die Polizei kann über
  1. 1.
    Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. 2.
    Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  3. 3.
    Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist.
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