PflSchG Pflanzenschutzgesetz
PflSchG
Pflanzenschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Julius Kühn-Institut oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis durch Rechtsverordnung nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 67 PflSchG
No notes available.