PAuswG Personalausweisgesetz
PAuswG
Personalausweisgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.
(2) Können die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Polizei- & Ordnungsrecht
notes
for § 17 PAuswG
No notes available.