PartG Parteiengesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
- 2.
- Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
- 3.
- Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
- a)
- diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
- b)
- es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
- c)
- es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1 000 Euro handelt;
- 4.
- Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
- 5.
- Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
- 6.
- Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
- 7.
- Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
- 8.
- Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.
Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 I 1 GG)
Prüfungsschema zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes inkl. der Frage, ob der Bundespräsident dies überprüfen darf, bevor er es ausfertigt.
- Inhaltsverzeichnis
- Formelle Verfassungsnormen
- Bestehen eines formellen Prüfungsrechts
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Materielle Verfassungsnormen
- Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
Möglicher Prüfungsaufbau der Begründetheit:
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Option A |
Option B |
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A. Formelles Verfassungsnormen I. Bestehen eines form. Prüfungsrechts II. Form. Verfassungsmäßigkeit B. Materielle Verfassungsnormen I. Bestehen eines mat. Prüfungsrechts II. Mat. Verfassungsmäßigkeit |
A. Bestehen eines Prüfungsrechts I. Form. Prüfungsrecht II. Mat. Prüfungsrecht B. Verfassungswidrigkeit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit |
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Vorteil: „Klassische“ Trennung in formelle und materielle Aspekte bleibt aufrechterhalten |
Vorteil: Für das Bestehen eines formellen und materiellen Prüfungsrechtes lassen sich in großen Teilen die gleichen Argumente anbringen (s.u.) |
Formelle Verfassungsnormen
Bestehen eines formellen Prüfungsrechts
Ganz unstrittig ist, dass der Bundespräsident (BPräs) kein politisches Prüfungsrecht hat. Er darf Gesetze also nicht aus reinen politischen Opportunitätserwägungen blockieren.
Ob der BPräs Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung hin überprüfen darf oder gar muss, ist hingegen umstritten. Mittlerweile hat sich die Ansicht als herrschend gefestigt, dass zumindest ein formelles Prüfungsrecht des BPräs besteht.
Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der formellen Verfassungsnormen (insb. Art. 70 – 78 GG)?
- e.A. Kein formelles Prüfungsrecht
(pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit.
(con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“).
- h.M. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren (Art. 76 ff. GG)
(pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt.
(pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss).
(pro) Telos: Ausfertigung ohne Prüfungskompetenz wäre inhaltsleerer, bedeutungsloser Akt.
- a.A. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren und Kompetenz (Art. 70 ff.)
(pro) wie h.M.; zudem Systematik: Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. die dortigen Vorschriften zu den Gesetzgebungszuständigkeiten (Art. 70 ff. GG) und zum Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene (Art. 76 ff. GG) dürfen überprüft werden.
(con) Wortlaut: Prüfungsrecht beschränkt auf die Frage, ob die Gesetze „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen“ sind – wobei Zustandekommen lediglich als Referenz auf die Verfahrensvorschriften der Art. 76 ff. GG verstanden wird.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Hier ganz normale Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der Normen (i.d.R. Zuständigkeit, Verfahren, Form).
Materielle Verfassungsnormen
Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts
Hier lässt sich mit entsprechender Argumentation jede Entscheidung vertreten.
Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Verfassungsnormen (z.B. Grundrechte)?
- e.A. Kein materielles Prüfungsrecht
(pro) Wortlaut: Prüfungsrecht bezieht sich nur darauf, ob die Gesetze nach den Vorschriften des GG „zustande gekommen“ sind – verstanden als Referenz auf lediglich die formellen Vorschriften (vgl. o.).
(pro) Systematik: Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) weist der Legislative die Verantwortung für das Zustandekommen der Gesetze und der Judikative die Kompetenz zu deren Überprüfung zu; Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. nur die dortigen formellen Vorschriften dürfen überprüft werden.
(pro) Telos: Ausfertigung durch BPräs erhält bereits durch formelles Prüfungsrecht ihren Sinn.
(pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit (vgl. o.).
(con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“) (vgl. o.).
- a.A. Vollumfassendes materielles Prüfungsrecht
(pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt (vgl. o.).
(pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss) (vgl. o.); Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) bleibt gewahrt, da Letztentscheidungsbefugnis beim BVerfGG verbleibt (bei Nicht-Ausfertigung eben nur via Organstreitverfahren statt abstrakter Normenkontrolle) und nur in der Zwischenzeit die Auffassung des BPräs von der Verfassungswidrigkeit vorgeht.
(pro) Historie: Bundespräsident soll nach zu starker Stellung im NS-Reich neutrale Stellung erhalten (Stichwort: Staatsnotar bzw. „puivoir neutre“) (vgl. o.).
- Rspr. (BVerfG) Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle)
(pro) Vermittelnde Ansicht zwischen den beiden a.A.; vom BPräs könne jedenfalls nicht verlangt werden „sehenden Auges“ an einem Verfassungsverstoß mitzuwirken.
Materielle Verfassungsmäßigkeit
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Entscheidung |
Prüfungsaufbau |
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Kein materielles Prüfungsrecht |
Hilfsgutachterliche Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit. |
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Volles materielles Prüfungsrecht |
„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit. |
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Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle) |
„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit + Feststellung am Ende, ob etwaig festgestellte Verstöße evident sind oder nicht (Faustregel: Alles, was Studierende erkennen ist evident). |