PartG Parteiengesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- Mitgliedsbeiträge,
- 2.
- Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- 3.
- Spenden von natürlichen Personen,
- 4.
- Spenden von juristischen Personen,
- 5.
- Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
- 5a.
- Einnahmen aus Beteiligungen,
- 6.
- Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
- 7.
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
- 8.
- staatliche Mittel,
- 9.
- sonstige Einnahmen,
- 10.
- Zuschüsse von Gliederungen und
- 11.
- Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.
- 1.
- Personalausgaben,
- 2.
- Sachausgaben
- a)
- des laufenden Geschäftsbetriebes,
- b)
- für allgemeine politische Arbeit,
- c)
- für Wahlkämpfe,
- d)
- für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
- e)
- sonstige Zinsen,
- f)
- Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,
- g)
- sonstige Ausgaben,
- 3.
- Zuschüsse an Gliederungen und
- 4.
- Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.
- 1.
- Besitzposten:
- A.
- Anlagevermögen:
- I.
- Sachanlagen:
- 1.
- Haus- und Grundvermögen,
- 2.
- Geschäftsstellenausstattung,
- II.
- Finanzanlagen:
- 1.
- Beteiligungen an Unternehmen,
- 2.
- sonstige Finanzanlagen;
- B.
- Umlaufvermögen:
- I.
- Forderungen an Gliederungen,
- II.
- Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
- Geldbestände,
- IV.
- sonstige Vermögensgegenstände;
- C.
- Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
- 2.
- Schuldposten:
- A.
- Rückstellungen:
- I.
- Pensionsverpflichtungen,
- II.
- sonstige Rückstellungen;
- B.
- Verbindlichkeiten:
- I.
- Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
- II.
- Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- IV.
- Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
- V.
- sonstige Verbindlichkeiten;
- C.
- Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
- 3.
- Reinvermögen (positiv oder negativ).
- 1.
- Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
- Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
- 3.
- im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).
- 1.
- unter Angabe von Namen und Anschrift des Zuwendenden,
- 2.
- des Bruttowertes der Einnahme und
- 3.
- der Art des Sponsorings
- 1.
- Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 9 und deren Summe,
- 2.
- Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nr. 1 und 2 und deren Summe,
- 3.
- Überschuss- oder Defizitausweis,
- 4.
- Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,
- 5.
- Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,
- 6.
- Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
- 7.
- Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
Konkrete Normenkontrolle; teilw.: Richtervorlage (Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG)
Prüfungsschema für die von einem anderen Gericht vom Bundesverfassungsgericht erbetene Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes für den konkreten Einzelfall des vorlegenden Gerichts.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)
- Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)
- Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)
- Formelle Gesetze
- Nachkonstitutionelle Gesetze
- Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)
- Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)
- Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)
- (Keine) Frist
- Begründetheit
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
- Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)
- Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
Sowohl bei der abstrakten (Art. 94 I Nr. 2 GG), als auch bei der konkreten Normenkontrolle ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.
-
Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.
-
Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).
Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.
Zulässigkeit
Zuständigkeit (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG)
Gemäß Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG ist das BVerfG zuständig für die konkrete Normenkontrolle (auch: ‚Richtervorlage‘).
Vorlageberechtigung (Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG)
Vorlageberechtigt ist gem. Art. 100 I 1 GG, § 80 I BVerfGG jedes Gericht.
Gericht = Jeder sachlich unabhängige, staatliche Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat), den ein formelles Gesetz mit Aufgaben der Rechtsprechung betraut und als Gericht bezeichnet.
Vorlagegenstand (Art. 100 I 1 GG)
Art. 100 I 1 GG nennt als tauglichen Vorlagegegenstand ein Gesetz.
Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle sind hierunter jedoch nur formelle, nachkonstitutionelle Bundes- oder Landesgesetze zu verstehen.
Formelle Gesetze
Formelle Gesetze = Gesetze, die durch das Gesetzgebungsverfahren, das die Verfassung vorschreibt, vom Parlament verabschiedet wurden.
Argument:
- Nur für formelle, nachkonstitutionelle Gesetze hat das BVerfG – aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung und aufgrund der unmittelbaren demokratischen Legitimation des parlamentarischen, nachkonstitutionellen Gesetzgebers – ein sog. Verwerfungsmonopol. (Nur) Diese können nicht von den vorlegenden Instanzgerichten selbst verworfen werden.
- Im Unterschied zu formellen Gesetzen werden materielle Gesetze – wie Verordnungen und Satzungen – nicht vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern von der Exekutive erlassen und können daher bereits von den einfachen Gerichten verworfen werden (vgl. z.B. § 47 VwGO) ohne dass sie vorgelegt werden müssen. Sie werden daher zur Entlastung des BVerfG nicht zugelassen.
Nachkonstitutionelle Gesetze
Nachkonstitutionelle Gesetze = Gesetze, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24.05.1949) vom parlamentarischen Gesetzgeber
- selbst erlassen wurden; oder
- „in seinen Willen aufgenommen“ wurden - etwa durch
- maßgebliche Bezugnahme auf das vorkonstitutionelle Gesetz in einem nachkonstitutionellen Gesetz oder
- eine umfangreiche Änderung des vorkonstitutionellen Gesetzes (z.B. BGB, StGB).
Argument für die Zulässigkeit von vorkonstitutionellen Gesetzen, die „in seinen Willen aufgenommen“ wurden:
Durch die Änderungen bringt der demokratisch legitimierte Gesetzgeber einen Bestätigungswillen der vorhandenen Normen zum Ausdruck, der respektiert werden muss - sodass die Instanzgerichte diese Normen also nicht selbst verwerfen dürfen, sondern vorlegen können und müssen.
Vorlagebefugnis, teilw.: Vorlagegrund (Art. 100 I 1 GG)
Art. 100 I GG hat eine sehr sperrige, differenzierende Formulierung, die dem Umstand geschuldet ist, dass das BVerfG nicht auf die Unvereinbarkeit von Landesrecht mit den Landesverfassungen prüft. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Verfassungsgerichtshöfen der Länder vor.
Objektiv erforderlich ist die Unvereinbarkeit des Gesetzes mit höherrangigem Recht (excl. der Landesverfassungen), d.h.:
- bei Bundesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) und
- bei Landesgesetzen von der Unvereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes (GG) oder mit einfachem Bundesrecht.
In subjektiver Hinsicht muss das Gericht von der Unvereinbarkeit mit höherrangigem deutschem Recht überzeugt sein. Nicht ausreichend sind bloße Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Argumente:
- Wortlaut: „Hält ein Gericht ein Gesetz [...] für verfassungswidrig“ (Art. 100 I 1 GG).
- Systematik: Umkehrschluss aus Art. 94 I Nr. 2 GG mit der Formulierung „bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln“ (abstrakte Normenkontrolle).
- Telos: Im Gegensatz zur abstrakten Normenkontrolle geht es um die Vorlage eines Gerichts, das mit professionellem juristischem Sachverstand ausgestattet ist und sich nicht enthalten (bloß zweifeln) darf, sondern selbst tiefgehend prüfen und Entscheidung treffen muss (überzeugt sein).
Andernfalls muss es die Norm anwenden. So auch, wenn das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung für möglich hält (d.h. die Norm bietet Auslegungsspielräume und zumindest eine mögliche Auslegung ist nach Ansicht des Gerichts mit der Verfassung vereinbar).
Entscheidungserheblichkeit (Art. 100 I 1 GG)
Das Gericht muss nach Art. 100 I 1 GG ein Gesetz vorlegen, „auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt“ (Entscheidungserheblichkeit).
Entscheidungserheblichkeit eines Gesetzes = Die Entscheidung würde bei Gültigkeit des Gesetzes / der Norm anders ausfallen als bei deren Ungültigkeit.
Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn:
- nur die Begründung anders ausfallen würde, der Tenor jedoch gleich bliebe,
- die ursprüngliche Klage (vor dem vorlegenden Gericht) ohnehin unzulässig ist, oder
- die Norm wegen Vorrang des Unionsrechts ohnehin nicht anwendbar ist.
Form (§§ 23 I, 80 II BVerfGG)
- Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
- Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG)
- unter Angaben zur Entscheidungserheblichkeit und
- zur übergeordneten Norm, mit der das Gesetz unvereinbar ist, sowie
- unter Beifügung der Akten (je § 80 II BVerfGG).
(Keine) Frist
Die konkrete Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.
Da die konkrete Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.
Begründetheit
Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:
- im Fall von Bundesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG)
- im Fall von Landesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG) und zusätzlich mit sämtlichen (einfachen) Bundesgesetzen.
BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.
- Obersatz Bundesgesetze
Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Bundesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist (Art. 100 I 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG). - Obersatz Landesgesetze
Die Vorlage des [Gericht] ist begründet, wenn das [Landesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist (Art. 100 I 2 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG).
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG
Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76 - 78 GG)
Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Das BVerfG beschränkt sich nach st. Rspr. nicht darauf, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur vom Blickpunkt des vorlegenden Gerichts und seiner verfassungsrechtlichen Bedenken aus zu erörtern. Es prüft die Norm vielmehr unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Prüfungsmaßstab sind somit sämtliche Bestimmungen des Grundgesetzes.
Das BVerfG entscheidet nicht den vorgelegten Ausgangsfall, sondern lediglich die Rechtsfrage der Vereinbarkeit der vorgelegten Norm mit dem höherrangigen Recht (§ 81 BVerfGG).
Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:
-
Grundsatz
Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc). - Ausnahme
Nur Unvereinbarkeitserklärung, in der festgelegt wird, ab wann in der Zukunft das Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Bis dahin kann der Gesetzgeber eine neue Norm erlassen. Wird insb. gewählt, wenn- der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder
- die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung übersteigen würden (i.d.R. bei Steuergesetzen).