PartG Parteiengesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- Mitgliedsbeiträge,
- 2.
- Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- 3.
- Spenden von natürlichen Personen,
- 4.
- Spenden von juristischen Personen,
- 5.
- Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
- 5a.
- Einnahmen aus Beteiligungen,
- 6.
- Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
- 7.
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
- 8.
- staatliche Mittel,
- 9.
- sonstige Einnahmen,
- 10.
- Zuschüsse von Gliederungen und
- 11.
- Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.
- 1.
- Personalausgaben,
- 2.
- Sachausgaben
- a)
- des laufenden Geschäftsbetriebes,
- b)
- für allgemeine politische Arbeit,
- c)
- für Wahlkämpfe,
- d)
- für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
- e)
- sonstige Zinsen,
- f)
- Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,
- g)
- sonstige Ausgaben,
- 3.
- Zuschüsse an Gliederungen und
- 4.
- Gesamtausgaben nach den Nummern 1 bis 3.
- 1.
- Besitzposten:
- A.
- Anlagevermögen:
- I.
- Sachanlagen:
- 1.
- Haus- und Grundvermögen,
- 2.
- Geschäftsstellenausstattung,
- II.
- Finanzanlagen:
- 1.
- Beteiligungen an Unternehmen,
- 2.
- sonstige Finanzanlagen;
- B.
- Umlaufvermögen:
- I.
- Forderungen an Gliederungen,
- II.
- Forderungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
- Geldbestände,
- IV.
- sonstige Vermögensgegenstände;
- C.
- Gesamtbesitzposten (Summe aus A und B);
- 2.
- Schuldposten:
- A.
- Rückstellungen:
- I.
- Pensionsverpflichtungen,
- II.
- sonstige Rückstellungen;
- B.
- Verbindlichkeiten:
- I.
- Verbindlichkeiten gegenüber Gliederungen,
- II.
- Rückzahlungsverpflichtungen aus der staatlichen Teilfinanzierung,
- III.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- IV.
- Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Darlehensgebern,
- V.
- sonstige Verbindlichkeiten;
- C.
- Gesamte Schuldposten (Summe von A und B);
- 3.
- Reinvermögen (positiv oder negativ).
- 1.
- Auflistung der Beteiligungen nach Absatz 6 Nr. 1 A II 1 sowie deren im Jahresabschluss aufgeführten unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen, jeweils mit Name und Sitz sowie unter Angabe des Anteils und der Höhe des Nominalkapitals; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Die im Jahresabschluss dieser Unternehmen aufgeführten Beteiligungen sind mit den Angaben aus dem Jahresabschluss zu übernehmen. Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile gemäß § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
- Benennung der Hauptprodukte von Medienunternehmen, soweit Beteiligungen an diesen bestehen;
- 3.
- im Abstand von fünf Jahren eine Bewertung des Haus- und Grundvermögens und der Beteiligungen an Unternehmen nach dem Bewertungsgesetz (Haus- und Grundvermögen nach §§ 145 ff. des Bewertungsgesetzes).
- 1.
- unter Angabe von Namen und Anschrift des Zuwendenden,
- 2.
- des Bruttowertes der Einnahme und
- 3.
- der Art des Sponsorings
- 1.
- Einnahmen der Gesamtpartei gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 9 und deren Summe,
- 2.
- Ausgaben der Gesamtpartei gemäß Absatz 5 Nr. 1 und 2 und deren Summe,
- 3.
- Überschuss- oder Defizitausweis,
- 4.
- Besitzposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nr. 1 A I und II und B II bis IV und deren Summe,
- 5.
- Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,
- 6.
- Reinvermögen der Gesamtpartei (positiv oder negativ),
- 7.
- Gesamteinnahmen, Gesamtausgaben, Überschüsse oder Defizite sowie Reinvermögen der drei Gliederungsebenen Bundesverband, Landesverbände und der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände.
Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 I 1 GG)
Prüfungsschema zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes inkl. der Frage, ob der Bundespräsident dies überprüfen darf, bevor er es ausfertigt.
- Inhaltsverzeichnis
- Formelle Verfassungsnormen
- Bestehen eines formellen Prüfungsrechts
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Materielle Verfassungsnormen
- Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
Möglicher Prüfungsaufbau der Begründetheit:
|
Option A |
Option B |
|
A. Formelles Verfassungsnormen I. Bestehen eines form. Prüfungsrechts II. Form. Verfassungsmäßigkeit B. Materielle Verfassungsnormen I. Bestehen eines mat. Prüfungsrechts II. Mat. Verfassungsmäßigkeit |
A. Bestehen eines Prüfungsrechts I. Form. Prüfungsrecht II. Mat. Prüfungsrecht B. Verfassungswidrigkeit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit |
|
Vorteil: „Klassische“ Trennung in formelle und materielle Aspekte bleibt aufrechterhalten |
Vorteil: Für das Bestehen eines formellen und materiellen Prüfungsrechtes lassen sich in großen Teilen die gleichen Argumente anbringen (s.u.) |
Formelle Verfassungsnormen
Bestehen eines formellen Prüfungsrechts
Ganz unstrittig ist, dass der Bundespräsident (BPräs) kein politisches Prüfungsrecht hat. Er darf Gesetze also nicht aus reinen politischen Opportunitätserwägungen blockieren.
Ob der BPräs Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung hin überprüfen darf oder gar muss, ist hingegen umstritten. Mittlerweile hat sich die Ansicht als herrschend gefestigt, dass zumindest ein formelles Prüfungsrecht des BPräs besteht.
Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der formellen Verfassungsnormen (insb. Art. 70 – 78 GG)?
- e.A. Kein formelles Prüfungsrecht
(pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit.
(con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“).
- h.M. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren (Art. 76 ff. GG)
(pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt.
(pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss).
(pro) Telos: Ausfertigung ohne Prüfungskompetenz wäre inhaltsleerer, bedeutungsloser Akt.
- a.A. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren und Kompetenz (Art. 70 ff.)
(pro) wie h.M.; zudem Systematik: Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. die dortigen Vorschriften zu den Gesetzgebungszuständigkeiten (Art. 70 ff. GG) und zum Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene (Art. 76 ff. GG) dürfen überprüft werden.
(con) Wortlaut: Prüfungsrecht beschränkt auf die Frage, ob die Gesetze „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen“ sind – wobei Zustandekommen lediglich als Referenz auf die Verfahrensvorschriften der Art. 76 ff. GG verstanden wird.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Hier ganz normale Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der Normen (i.d.R. Zuständigkeit, Verfahren, Form).
Materielle Verfassungsnormen
Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts
Hier lässt sich mit entsprechender Argumentation jede Entscheidung vertreten.
Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Verfassungsnormen (z.B. Grundrechte)?
- e.A. Kein materielles Prüfungsrecht
(pro) Wortlaut: Prüfungsrecht bezieht sich nur darauf, ob die Gesetze nach den Vorschriften des GG „zustande gekommen“ sind – verstanden als Referenz auf lediglich die formellen Vorschriften (vgl. o.).
(pro) Systematik: Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) weist der Legislative die Verantwortung für das Zustandekommen der Gesetze und der Judikative die Kompetenz zu deren Überprüfung zu; Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. nur die dortigen formellen Vorschriften dürfen überprüft werden.
(pro) Telos: Ausfertigung durch BPräs erhält bereits durch formelles Prüfungsrecht ihren Sinn.
(pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit (vgl. o.).
(con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“) (vgl. o.).
- a.A. Vollumfassendes materielles Prüfungsrecht
(pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt (vgl. o.).
(pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss) (vgl. o.); Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) bleibt gewahrt, da Letztentscheidungsbefugnis beim BVerfGG verbleibt (bei Nicht-Ausfertigung eben nur via Organstreitverfahren statt abstrakter Normenkontrolle) und nur in der Zwischenzeit die Auffassung des BPräs von der Verfassungswidrigkeit vorgeht.
(pro) Historie: Bundespräsident soll nach zu starker Stellung im NS-Reich neutrale Stellung erhalten (Stichwort: Staatsnotar bzw. „puivoir neutre“) (vgl. o.).
- Rspr. (BVerfG) Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle)
(pro) Vermittelnde Ansicht zwischen den beiden a.A.; vom BPräs könne jedenfalls nicht verlangt werden „sehenden Auges“ an einem Verfassungsverstoß mitzuwirken.
Materielle Verfassungsmäßigkeit
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Entscheidung |
Prüfungsaufbau |
|
Kein materielles Prüfungsrecht |
Hilfsgutachterliche Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit. |
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Volles materielles Prüfungsrecht |
„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit. |
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Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle) |
„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit + Feststellung am Ende, ob etwaig festgestellte Verstöße evident sind oder nicht (Faustregel: Alles, was Studierende erkennen ist evident). |