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in § 23a PartG

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Parteiengesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.
(2) Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.
(3) Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.
(4) Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.
(5) Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10.000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50.000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.
(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
(7) Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.
Source: BMJ
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Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag zur Aufklärung von Tatsachen von öffentlichem Interesse im verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)
  4. Verfahren
  5. Mehrheitsenquête („das Recht“)
  6. Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)
  7. Form
  8. Unterzeichnung
  9. Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes
  10. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  11. Aufklärung von Tatsachen
  12. Öffentliches Interesse (h.M.)
  13. Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)
  14. Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)
  15. Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes
  16. Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)
  17. Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

 

In der Regel stellen Mitglieder einer Oppositionsfraktion im Bundestag einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag.

In der Zulässigkeit wären dann zunächst die Voraussetzungen eines Organstreitverfahrens zu prüfen.

Ein möglicher Obersatz der nachfolgend ausgeführten Punkte der Begründetheit wäre: „Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist begründet, wenn die formellen und materiellen Einsetzungsvoraussetzungen gegeben sind.“

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)

  • Grds. Bundestag (Plenum als eigenständiges Kollegialorgan)
  • Keine Zuständigkeit des Plenums bei abdrängender Sonderzuweisung spezifischer Angelegenheiten an spezialisierte Untersuchungsausschüsse (insb. Verteidigungsausschuss, Art. 45a II, siehe diesbezüglich explizit Art. 45a III GG).

 

 

Verfahren

Art. 44 I 1 GG sieht zwei Verfahren, durch die ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden kann, vor:

Mehrheitsenquête („das Recht“)

  • Art. 44 I 1 Alt. 1 GG spricht dem Bundestag „das Recht“ zu, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Dieses Recht kann der Bundestag durch regulären Mehrheitsbeschluss nach Art. 42 II 1 GG ausüben.

Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)

  • Nach Art. 44 I 2 Alt. 2 GG hat die Bundestagsmehrheit zudem „auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“ einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Nach ganz h.M. darf der Bundestag die Einsetzung in Gänze ablehnen, wenn der gesamte Untersuchungsgegenstand verfassungswidrig ist (Arg.: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG).

 

Hat der Bundestag die Befugnis zur teilweisen Ablehnung einzelner Untersuchungsgegenstände mit der Begründung der teilweisen Verfassungswidrigkeit?

  • h.M.: (+) Recht zur teilweisen Ablehnung (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 III 1 PUAG)
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG; Telos: Teilweise Einsetzung ist für Minderheit (als „Minus“) besser als gänzliche Ablehnung.
  • a.A.: (-) Kein Recht zur teilweisen Ablehnung (nur „alles oder nichts“)
    (pro) Telos: Einzelne Antragsgegenstände können aus dem Zusammenhang gerissen werden / isoliert keinen Sinn ergeben; Minderheit soll selbst entscheiden können, ob sie unter diesen Umständen am Antrag festhalten oder einen neuen stellen will.

 

Befugnis zur Abänderung des Untersuchungsgegenstandes durch Mehrheitsbeschluss (ohne spezifischen Grund)

  • e.A.: (+) Abänderung durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen.
  • h.M.: (–) Keine Änderung durch Mehrheitsbeschluss möglich (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 II PUAG)
    (pro) Telos: Minderheitenrecht könnte so stets untergraben werden.

 

Befugnis zur Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes (ohne spezifischen Grund) durch Mehrheitsbeschluss

  • e.A. (+) Erweiterung stets durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen (vgl. o.); Telos: Hier durch Erweiterung, aber weniger Eingriffe in die Minderheitenrechte, als durch Abänderung
  • h.M. (+/–) Erweiterung durch Mehrheitsbeschluss nur in eng begrenzten Fällen möglich
    (pro) Telos: Möglichkeit der faktischen Blockade der Untersuchungstätigkeit auch durch Ergänzung aufwendiger weiterer Untersuchungsgegenstände möglich, da Abschluss der Untersuchungen stets innerhalb einer Legislaturperiode erfolgen muss und die Zeit somit begrenzt ist (Diskontinuitätsprinzip).
    Daher Erweiterung nur möglich, wenn:
    (1) dadurch kein erheblich erhöhter Aufklärungs- und Arbeitsaufwand entsteht und
    (2) dadurch eine verzerrte Darstellung vermieden oder ein umfassendes, wirklichkeitsgetreues Bild geschaffen werden soll.

 

 

Form

Unterzeichnung

Unterzeichnung durch...

  • e.A.: Alle antragsstellenden Abgeordneten
    (pro) Beweisfunktion
  • a.A.: Fraktionsvorsitzende/r
    (pro) Praktikabilität

Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes

  • Anforderung
    Der Untersuchungsgegenstand muss eine hinreichend bestimmte, aufklärungsfähige Frage enthalten.
    z.B. nicht: „Überwachung in Deutschland“; siehe stattdessen etwa den - zahlreiche präzise Fragen enthaltenden - Einsetzungsantrag zum Untersuchungsausschuss „NSA“
  • Zweck
    • Schutz der Untersuchungsbetroffenen vor Eingriffs- und Zwangsbefugnissen (Rechtsstaatsprinzip).
    • Klare Abgrenzung der Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe (Gewaltenteilung).

 

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Aufklärung von Tatsachen

  • Der Untersuchungsgegenstand muss auf die Aufklärung von Tatsachen mittels Beweiserhebung (vgl. Art. 44 I 1 GG) und ggf. politischer Bewertung gerichtet sein.
  • Nicht: bloße Werturteile wie z.B. „Olaf Scholz ist ein schlechter Kanzler.“

Tatsachen = Dem Beweis zugängliche Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart (nicht: der Zukunft). 

 

 

Öffentliches Interesse (h.M.)

An Handlungen des Verhaltens einer staatlichen Behörde besteht stets ein öffentliches Interesse.

Betreffen die Untersuchungen das Verhalten von Privatpersonen, ist nach h.M. ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich (str. siehe Problembox).

Können Handlungen von Privatpersonen einen tauglichen Untersuchungsgegenstand darstellen?

  • e.A.: (+) Ja, keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich
    (pro) Wortlaut des Art. 44 GG nimmt keine Einschränkung vor.
  • a.A.: () Nein, unter keinen Umständen
    (pro) Telos des Art. 44 GG als Methode zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit anderer Staatsgewalten; Systematik: Quasi-gerichtliche Eingriffsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses in private Grundrechte; Gesetzliche Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtsmäßigkeit privaten Handelns liegt bei der Judikative (und teilw. Exekutive).
  • h.M.: (+/–) Ja, sofern ein öffentliches Interesse an der Aufklärung besteht
    (pro) Demokratische Legitimation und besondere Kontroll- und Informationsfunktion des Bundestages.

 

 

Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)

Einmal gelernt, zweimal gekonnt: Die gleichen materiellen Grenzen werden auch für das Fragerecht der Abgeordneten (abgeleitet aus dem freien Mandat in Art. 38 I 2) herangezogen.

Der Untersuchungsgegenstand muss sich auf den verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages beschränken (Korollartheorie; vgl. § 1 III PUAG). Daraus ergeben sich nachfolgende Grenzen:

Nicht zu diesen Grenzen zählen die Immunität und Indemnität der Abgeordneten (Art. 46 GG). Diese wirken nach h.M. nur nach außen (z.B. ggü. Ermittlungsbehörden der Exekutive) und nicht nach innen (vor eigenen parlamentarischen Untersuchungen).

Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)

Begrenzung auf den Kompetenzbereich des Bundestages als Legislativorgan:

  • Klärung v. Tatsachen i.R.d. Gesetzgebungsverfahrens
  • Wahrung des Ansehens des Bundestages
  • Vorkommnisse des öffentlichen Lebens und im gesellschaftlichen Bereich (nur ausnahmsweise bei öffentlichem Interesse; s.o.)
  • Kontrolle der Regierung (Reichweite str. siehe Problembox)

 

Reichweite der Kontrollrechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung

Es ist dem Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 II 2, III GG) immanent, dass eine Gewalt die jeweils anderen kontrolliert. Das Gewaltenteilungsprinzip wird zudem an zahlreichen Stellen durchbrochen (Stichwort: Gewaltenverschränkung).

Andererseits darf es – um zu starke Machtkonzentrationen bei einer Gewalt zu verhindern – durch eine Gewalt nicht zu übermäßigen Eingriffen in die Befugnisse anderer Gewalten kommen.

Um dieses Spannungsverhältnis zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen, haben sich zwei absolute Grenzen der Kontrollbefugnisse des Bundestages gegenüber der Bundesregierung herauskristallisiert:

 

  • Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
    • Keine Auskünfte zum Kern des Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs der Bundesregierung 
    • Kein „Mitregieren“ / „Hineinregieren“ Dritter bzw. der Legislative. Dies ist jedoch grds. der Fall, wenn Auskünfte zu einem noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess erteilt werden sollen. Der Schutz umfasst hingegen in der Regel nicht bereits abgeschlossene Vorgänge.

 

  • Staatswohl (wird teilw. als eigenständiger Punkt neben der horizontalen Gewaltenteilung geprüft)
    • e.A. Keine Auskunft über Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen
      (pro) Schutz diplomatischer Beziehungen zu Drittstaaten
      (con) Regierung entscheidet selbst über Geheimhaltung; auch Bundestag kommt die Aufgabe zu, das Staatswohl zu wahren und nicht alle ihm mitgeteilten Informationen müssen auch durch ihn veröffentlicht werden (NSU-Untersuchungsausschuss tagte z.B. häufig nicht öffentlich)
    • a.A. Dies gilt…
      • nur, solange Vorgänge noch andauern oder solange abgeschlossene Vorgänge künftige Beziehungen zu anderen Staaten beeinträchtigen können,
      • nicht, wenn ein überwiegendes Öffentlichkeitsinteresse besteht (z.B. „NSA-Affäre“),
      • nicht, wenn für die betreffenden Informationen die Geheimhaltungsvorschriften für den Bundestag (Geheimschutzordnung, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist; strafrechtliche Sanktion des § 353b II Nr.  1 StGB; § 14 I Nr.  4, § 15, § 16 und § 18 II PUAG) nicht ausreichend sind.

 

Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes

Ausgenommen sind Angelegenheiten, die...

  • ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder und Kommunen fallen (Art. 30, 70 GG, 83 ff. GG, Art. 104 ff. GG, Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG) oder
  • ausschließlich der EU übertragen worden sind (Art. 23 GG).

 

Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)

  • Nach Neuwahlen tritt ein „neuer Bundestag“ zusammen. Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet somit mit dem Ende der Legislaturperiode.
  • Daraus folgt, dass nur Arbeit aufgenommen werden darf, sofern nicht offensichtlich aussichtslos ist, dass diese noch zeitlich rechtzeitig abgeschlossen wird.

 

Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

  • Reguläre Grundrechtsprüfung mit Abwägung zwischen Interesse der Allgemeinheit an parlamentarischer Untersuchung gegenüber Interesse des Einzelnen i.R.d. Angemessenheitsprüfung (4. Unterpunkt der Verhältnismäßigkeit).
  • Beachte, dass Staatsrechtsträger (wie z.B. der Bundeskanzler) sich i.d.R. nicht auf ihre Grundrechte berufen können (Konfusionstheorie: Nicht gleichzeitig Berechtigter und Verpflichteter).

 

 

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