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in § 19a PartG

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Parteiengesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages setzt jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel für jede anspruchsberechtigte Partei für das vorangegangene Jahr (Anspruchsjahr) fest. Er darf staatliche Mittel für eine Partei nach den §§ 18 und 19a nur auf Grund eines Rechenschaftsberichts festsetzen und auszahlen, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. Leitet der Präsident des Deutschen Bundestages bezüglich eines fristgerecht eingereichten Rechenschaftsberichts das Verfahren nach § 23a Abs. 2 vor der Festsetzung ein, setzt er die staatlichen Mittel für diese Partei auf der Grundlage ihres Rechenschaftsberichts nur vorläufig fest und zahlt sie gegen Sicherheitsleistung in Höhe möglicher Zahlungsverpflichtungen der Partei (§§ 31a bis 31c) aus. Nach Abschluss des Verfahrens trifft er eine endgültige Festsetzung.
(2) Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der staatlichen Mittel sind die von den anspruchsberechtigten Parteien bis einschließlich 31. Dezember des Anspruchsjahres erzielten gültigen Stimmen bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie der jeweils letzten Landtagswahl und die in den Rechenschaftsberichten veröffentlichten Zuwendungen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) des jeweils vorangegangenen Jahres (Rechenschaftsjahr). Der Präsident des Deutschen Bundestages fasst die erzielten, nach § 18 Abs. 4 berücksichtigungsfähigen, gültigen Stimmen jeder Partei in einem Stimmenkonto zusammen und schreibt dieses fort.
(3) Die Partei hat ihren Rechenschaftsbericht bis zum 30. September des dem Rechenschaftsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Reicht eine Partei ihren Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht ein, verliert sie endgültig den auf Zuwendungen bezogenen Anspruch auf staatliche Mittel (Verfall des Zuwendungsanteils). Hat eine Partei ihren Rechenschaftsbericht bis zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres nicht eingereicht, verliert sie endgültig den Anspruch auf staatliche Mittel für das Anspruchsjahr (Verfall des Wählerstimmenanteils). Die Fristen werden unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit gewahrt, wenn der Rechenschaftsbericht der in § 24 vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 trägt. Die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert.
(4) Der Berechnung der relativen Obergrenze (§ 18 Absatz 5) sind die in den Rechenschaftsberichten des Rechenschaftsjahres veröffentlichten Einnahmen nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen. Dabei sind Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen.
(5) Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die relative Obergrenze (§ 18 Absatz 5) und sodann die absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten. Überschreitet die Summe der errechneten staatlichen Mittel die absolute Obergrenze, besteht der Anspruch der Parteien auf staatliche Mittel nur in der Höhe, der ihrem Anteil an diesem Betrag entspricht.
(6) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband der Partei in Höhe von 0,50 Euro je Stimme; etwaige Kürzungen nach Absatz 5 bleiben außer Betracht, soweit diese bei den vom Bund zu leistenden Auszahlungen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2) vorgenommen werden können. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an den Bundesverband der Partei, bei Landesparteien an den Landesverband.
Source: BMJ
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Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 I 1 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes inkl. der Frage, ob der Bundespräsident dies überprüfen darf, bevor er es ausfertigt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsnormen
  3. Bestehen eines formellen Prüfungsrechts
  4. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  5. Materielle Verfassungsnormen
  6. Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts 
  7. Materielle Verfassungsmäßigkeit

 

Möglicher Prüfungsaufbau der Begründetheit:

Option A

Option B

A. Formelles Verfassungsnormen

I. Bestehen eines form. Prüfungsrechts

II. Form. Verfassungsmäßigkeit

B. Materielle Verfassungsnormen

I. Bestehen eines mat. Prüfungsrechts

II. Mat. Verfassungsmäßigkeit

A. Bestehen eines Prüfungsrechts

I. Form. Prüfungsrecht

II. Mat. Prüfungsrecht

B. Verfassungswidrigkeit

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Vorteil: „Klassische“ Trennung in formelle und materielle Aspekte bleibt aufrechterhalten

Vorteil: Für das Bestehen eines formellen und materiellen Prüfungsrechtes lassen sich in großen Teilen die gleichen Argumente anbringen (s.u.)

Formelle Verfassungsnormen

Bestehen eines formellen Prüfungsrechts

Ganz unstrittig ist, dass der Bundespräsident (BPräs) kein politisches Prüfungsrecht hat. Er darf Gesetze also nicht aus reinen politischen Opportunitätserwägungen blockieren.

Ob der BPräs Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung hin überprüfen darf oder gar muss, ist hingegen umstritten. Mittlerweile hat sich die Ansicht als herrschend gefestigt, dass zumindest ein formelles Prüfungsrecht des BPräs besteht.

 

Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der formellen Verfassungsnormen (insb. Art. 70 – 78 GG)?

  • e.A. Kein formelles Prüfungsrecht
    (pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit.
    (con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“).

 

  • h.M. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren (Art. 76 ff. GG)
    (pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt.
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss).
    (pro) Telos: Ausfertigung ohne Prüfungskompetenz wäre inhaltsleerer, bedeutungsloser Akt.

 

  • a.A. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren und Kompetenz (Art. 70 ff.)
    (pro) wie h.M.; zudem Systematik: Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. die dortigen Vorschriften zu den Gesetzgebungszuständigkeiten (Art. 70 ff. GG) und zum Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene (Art. 76 ff. GG) dürfen überprüft werden.
    (con) Wortlaut: Prüfungsrecht beschränkt auf die Frage, ob die Gesetze „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen“ sind – wobei Zustandekommen lediglich als Referenz auf die Verfahrensvorschriften der Art. 76 ff. GG verstanden wird.

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Hier ganz normale Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der Normen (i.d.R. Zuständigkeit, Verfahren, Form).

 

 

 

Materielle Verfassungsnormen

Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts 

Hier lässt sich mit entsprechender Argumentation jede Entscheidung vertreten.

Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Verfassungsnormen (z.B. Grundrechte)?

  • e.A. Kein materielles Prüfungsrecht
    (pro) Wortlaut: Prüfungsrecht bezieht sich nur darauf, ob die Gesetze nach den Vorschriften des GG „zustande gekommen“ sind – verstanden als Referenz auf lediglich die formellen Vorschriften (vgl. o.).
    (pro) Systematik: Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) weist der Legislative die Verantwortung für das Zustandekommen der Gesetze und der Judikative die Kompetenz zu deren Überprüfung zu; Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. nur die dortigen formellen Vorschriften dürfen überprüft werden.
    (pro) Telos: Ausfertigung durch BPräs erhält bereits durch formelles Prüfungsrecht ihren Sinn.
    (pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit (vgl. o.).
    (con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“) (vgl. o.).

 

  • a.A. Vollumfassendes materielles Prüfungsrecht
    (pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt (vgl. o.).
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss) (vgl. o.); Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) bleibt gewahrt, da Letztentscheidungsbefugnis beim BVerfGG verbleibt (bei Nicht-Ausfertigung eben nur via Organstreitverfahren statt abstrakter Normenkontrolle) und nur in der Zwischenzeit die Auffassung des BPräs von der Verfassungswidrigkeit vorgeht.
    (pro) Historie: Bundespräsident soll nach zu starker Stellung im NS-Reich neutrale Stellung erhalten (Stichwort: Staatsnotar bzw. „puivoir neutre“) (vgl. o.).

 

  • Rspr. (BVerfG) Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle)
    (pro) Vermittelnde Ansicht zwischen den beiden a.A.; vom BPräs könne jedenfalls nicht verlangt werden „sehenden Auges“ an einem Verfassungsverstoß mitzuwirken.

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Entscheidung

Prüfungsaufbau

Kein materielles Prüfungsrecht

Hilfsgutachterliche Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit.

Volles materielles Prüfungsrecht

„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit.

Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle)

„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit

+ Feststellung am Ende, ob etwaig festgestellte Verstöße evident sind oder nicht (Faustregel: Alles, was Studierende erkennen ist evident).

 

 

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