OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Ordnungswidrigkeitsrecht
notes
for § 118 OWiG
No notes available.