ÖGDG NRW
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in § 6 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die untere Gesundheitsbehörde wirkt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenswelten an der Gestaltung gesundheitsförderlicher Lebens-, Umwelt- und Arbeitsverhältnisse mit. Die untere Gesundheitsbehörde fördert durch Information die Gesundheitskompetenz und trägt damit zur Befähigung zu gesunden Lebensweisen, zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren und möglichst frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in allen Lebensphasen bei.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde arbeitet mit dem Ziel der Vernetzung und Kooperation mit den in der Gesunderhaltung, der Gesundheitsförderung und gesundheitlichen Prävention tätigen Behörden, Organisationen, Sozialversicherungsträgern und weiteren Stellen, zum Beispiel Umweltschutzbehörden, Bildungseinrichtungen, Sportvereine, zusammen, koordiniert Maßnahmen und Angebote, regt die Bereitstellung von Angeboten anderer zuständiger Stellen an und kann auch eigene Angebote bereitstellen.
(3) Die untere Gesundheitsbehörde fördert die Arbeit der gesundheitlichen Selbsthilfe und arbeitet mit deren Vereinigungen und Zusammenschlüssen zusammen. Sie kann unter Berücksichtigung des Angebotes freier Träger Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfegruppen einrichten.
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