ÖGDG NRW
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in § 27 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Bei amtsärztlichen und amtszahnärztlichen Untersuchungen ist die zu untersuchende Person vor Beginn der Untersuchung auf deren Zwecke und die Übermittlungsbefugnis hinzuweisen. Der die Untersuchung veranlassenden Stelle werden das Untersuchungsergebnis mitgeteilt sowie die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für dieauftraggebendeStelle unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Personenbezogene Daten zur Vorgeschichte und zur amtlichen Untersuchung dürfen nur im Einzelfall erhoben und zweckgebunden für diesen Fall gespeichert werden, wenn sie zur Erstattung des amtlichen Gutachtens erforderlich sind.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde ist berechtigt, zur Erfüllung der sich aus § 20 Absatz 8 bis 12 des Infektionsschutzgesetzes ergebenden Aufgaben zum Schutz gegen Masern personenbezogene Daten der Personen nach § 20 Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 11 Satz 2 und Absatz 12 Satz 1 und 2 sowie Absatz 13 des Infektionsschutzgesetzes zu erheben und zu verarbeiten.
(3) Die innerbehördliche Organisation der Gesundheitsbehörden ist so zu gestalten, dass gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden.
(4) Informationen zum Impfstatus können zur Erfüllung der im Rahmen der in § 7 Absatz 1 bis 4 genannten Aufgaben erfasst werden, sofern die Erhebung erforderlich ist, um im Bedarfsfall geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des jeweilsimpfpräventablenKrankheitserregers einleiten zu können.
(5) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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