ÖGDG NRW
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in § 25 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist im Bereich der Gesundheit fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und der unteren Gesundheitsbehörden.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen führt die Aufsicht über die unteren Gesundheitsbehörden bei den in den §§ 6 bis 8, 10 bis 16, 18 und 20 bis 22 genannten Aufgaben. Die Aufsicht des Landesamtes nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist Kompetenzzentrum für den Infektionsschutz und hat die Aufgabe, die Landesregierung und die unteren Gesundheitsbehörden bei Ausbrüchen von bedrohlichen Infektionskrankheiten sowie in bedeutsamen Infektionslagen und Großschadenslagen zu beraten und zu unterstützen. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen stellt den Kreisen und kreisfreien Städten ein Muster für einen Pandemierahmenplan zur Verfügung.
(4) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Landesbehörde für die Übermittlung der Daten an das Robert Koch-Institut nach § 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zuständige Landesbehörde für die stoffliche Untersuchung und Begutachtung der Qualität von Humanarzneimittelproben, pharmazeutischen Wirkstoffen und Hilfsstoffen nach § 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes vom 29. März 2006 (BAnz. S. 2287) in der jeweils geltenden Fassung. Es beobachtet und bewertet mit Unterstützung der Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker und erforderlichenfalls im Austausch mit weiteren Arzneimittelbehörden die Arzneimittelversorgung auf örtlicher sowie überörtlicher Ebene und berichtet hierzu dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.
(6) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zentrale Stelle für die Qualitätssicherung und Koordination des Vollzugs der arzneimittelrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und apothekenrechtlichen Vorschriften in Nordrhein-Westfalen und unterstützt damit das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die für Qualitätssicherung beim Vollzug des Arzneimittelrechts zuständige Person bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(7) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen ist zentrale Stelle für das Meldeverfahren über die Teilnahme an den Gesundheitsuntersuchungen für Kinder nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zentrale Stelle ist befugt, zwecks Durchführung und Sicherstellung eines Erinnerungswesens einen Datenabgleich vorzunehmen und bei fehlendem Teilnahmenachweis die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Abwendung von möglichen Gefährdungen des Kindeswohls zu unterrichten und die erhobenen Daten für Zwecke desGesundheitsmonitoringsund der Gesundheitsberichterstattung auf Landesebene in anonymisierter Form zu verwenden. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird im Einvernehmen mit dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium in der Rechtsverordnung nach § 32a des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
(8) Im Einzelnen obliegen dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen im Bereich der Gesundheit insbesondere folgende Aufgaben:
1. dasGesundheitsmonitoring, das Monitoring der Gesundheits- und Pflegefachberufe, die Analyse und Aufbereitung von Daten im Zusammenhang mit der pflegerischen Versorgung in den Kommunen sowie die Gesundheitsberichterstattung für das Land Nordrhein-Westfalen,
2. die Vorbereitung von Landesgesundheitsberichten und Spezialberichten zur gesundheitlichen Lage der Bevölkerung nach § 23,
3. die Bedienung, Pflege und Auswertung der elektronischen Melde- und Informationssysteme nach den §§ 13, 14 und 15 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese den Ländern obliegen,
4. die Aufbereitung von Daten im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung, dem Krankenhausentgelt sowie der Krankenhausstatistik,
5. die Unterstützung der Digitalisierung der gesundheitlichen Versorgung im öffentlichen Gesundheitsdienst und darüber hinaus die Unterstützung der Verbesserung der sektorenübergreifenden, gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung durch Digitalisierung, insbesondere auch durch telemedizinischen Austausch,
6. die Unterstützung und Beratung der Landesregierung und der unteren Gesundheitsbehörde hinsichtlich der Folgen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit,
7. die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen,
8. die Entwicklung fachlicher Standards, Konzepte, Modellvorhaben und Strategien,
9. die Durchführung von fachbezogenen Untersuchungen und Forschungsprojekten sowie die Auswertung von Untersuchungs- und Forschungsprogrammen,
10. die Entwicklung von Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung und -kontrolle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und
11. die Qualifizierung im Öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit dafür nicht andere Einrichtungen zuständig sind.
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