ÖGDG NRW
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in § 2 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind Gesundheitsschutz, Prävention und Gesundheitsförderung, Beratung und Information sowie Koordination und Steuerung.
(2) Der Aufgabenkatalog des öffentlichen Gesundheitsdienstes beinhaltet insbesondere
1. die Beobachtung, Erfassung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden sowie der Auswirkungen von Umwelteinflüssen und der Folgen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit,
2. den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, die Mitwirkung bei der Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von übertragbaren Krankheiten, und die Hinwirkung auf eine angemessene gesundheitliche Versorgung und auf Gesundheitshilfen; dies gilt insbesondere für sozial benachteiligte und besonders schutzbedürftige Personen,
3. die Information und Beratung der Bevölkerung und der Behörden in Fragen der Gesundheit und die Stellungnahmen zu Maßnahmen und Planungen anderer Verwaltungsbereiche, insbesondere Stadtplanung, Bauvorhaben und Verkehrsplanung, hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,
4. die Gesundheitsförderung und Prävention,
5. die Gesundheitsplanung und Gesundheitsberichterstattung,
6. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Hygiene nach dem Infektionsschutzgesetz sowie nach weiteren bundes- und landesrechtlichen Regelungen und die Qualitätssicherung bei der Kontrolle und Aufsicht,
7. die Arzneimittel- und Medizinprodukteüberwachung sowie die Überwachung nach dem Betäubungsmittelgesetz und die Aufklärung der Bevölkerung über Nutzen und Risiken des Arzneimittelgebrauchs,
8. die Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,
9. die Sozialmedizin und Begutachtung und
10. das bedarfsgerechte Ausbruchs- und Krisenmanagement sowie die gesundheitsbezogene Kommunikation, insbesondere im Krisenfall.
(3) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen werden, soweit dort nichtsanderesbestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.
(4) Neue Formen der Aufgabenwahrnehmung sowie neue Organisationsformen können in Modellen erprobt werden. Dabei sollen auch die Öffentlichkeit und die Interessenvertretungen von Patientinnen und Patienten beteiligt sowie die Belange insbesondere von Bevölkerungsgruppen mit erschwertem Zugang zum Regelversorgungssystem berücksichtigt, eine bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen erzielt und die Anforderungen an eine geschlechtergerechte gesundheitliche Versorgung berücksichtigt werden.
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