ÖGDG NRW
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in § 19 ÖGDG NRW

ÖGDG NRW  
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Die untere Gesundheitsbehörde ist zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend und multiprofessionell mit geeigneten Fachkräften, die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Gesundheitsrechts und des Gesundheitswesens haben und entsprechend aus- und fortgebildet werden, zu besetzen. Hierzu zählen insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für öffentliches Gesundheitswesen und andere Fachärztinnen und Fachärzte, Fachzahnärztinnen und Fachzahnärzte für öffentliches Gesundheitswesen, Fachapothekerinnen und Fachapotheker für öffentliches Gesundheitswesen und andere Apothekerinnen und Apotheker, psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Angehörige sonstiger im Gesundheitswesen tätiger Berufe. Im Rahmen der Personalentwicklung soll zudem die Vielfalt der Bevölkerung angemessen berücksichtigt und interkulturelle Kompetenz und Diskriminierungssensibilität im Umgang mit benachteiligten Gruppen gefördert werden.
(2) Die Leitung der medizinischen Dienste der unteren Gesundheitsbehörde obliegt einer Ärztin oder einem Arzt nach Absatz 1. Der unteren Gesundheitsbehörde wird empfohlen, die Leitung der pharmazeutischen Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde einer Apothekerin oder einem Apotheker nach Absatz 1 zu übertragen.
(3) Amtsärztin und Amtsarzt im Sinne sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen sind alle bei einer unteren Gesundheitsbehörde beschäftigten Ärztinnen und Ärzte.
(4) Amtsapothekerin und Amtsapotheker im Sinne sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen sind alle bei einer unteren Gesundheitsbehörde beschäftigten Apothekerinnen oder Apotheker.
(5) Der unteren Gesundheitsbehörde wird empfohlen, insbesondere im Bereich der Weiterbildung nach den Weiterbildungsordnungen mit den Ärzte- und Zahnärztekammern und den Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie auch mit der Pflegekammer und der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zusammenzuarbeiten.
(6) Die untere Gesundheitsbehörde stellt ihre Daten aus dem regionalenGesundheitspersonalmonitoringgemäß § 8 des Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetzesvom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2799) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnungvom 14.Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 369) in der jeweils geltenden Fassung zeitgleich der obersten Landesgesundheitsbehörde zur Verfügung.
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