ÖGDG NRW Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
Die untere Gesundheitsbehörde berät und unterstützt Personen, die wegen körperlicher oder psychischer oder suchtbezogener Beeinträchtigung oder aufgrund besonderer Umstände, dabei insbesondere Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, Personen in der Sexarbeit oder wohnungs- und obdachlose Menschen, oder besonders häufiger und schwerwiegender Krankheit weitergehender gesundheitlicher Unterstützung bedürfen (Gesundheitshilfe). Diese Gesundheitshilfe ist darauf ausgerichtet, gesundheitliche Beeinträchtigungen und Schäden zu vermeiden, zu überwinden, zu bessern und zu lindern sowie Verschlimmerungen zu verhüten. Sie soll die betroffenen Personen befähigen, entsprechend ihren Möglichkeiten möglichst selbstständig in der Gesellschaft zu leben. Hierzu kann die Zuhilfenahme von unterstützenden und koordinierenden Maßnahmen erfolgen. Bei Bedarf ist auch aufsuchende Beratung und Hilfe oder eine Unterstützung bei der Vermittlung weitergehender ambulanter und stationärer Hilfeangebote zu leisten. Die untere Gesundheitsbehörde kann suchtspezifische Angebote vorhalten.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Medizinrecht
notes
for § 13 ÖGDG NRW
No notes available.