OBG NRW
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in § 39 OBG NRW

OBG NRW  
Ordnungsbehördengesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er
a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 oder
b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,
entstanden ist.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht,
a) soweit die geschädigte Person auf andere Weise Ersatz erlangt hat,
b) wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen der geschädigten Person geschützt worden ist oder
c) wenn der Schaden durch ein Handeln oder Unterlassen der Bauaufsichtsbehörde oder der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225, Nr. 340) geändert worden ist, und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde verursacht wurde.
(3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
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