OBG NRW
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in § 30 OBG NRW

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Ordnungsbehördengesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;
2. in der Überschrift als ,,Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet sein;
3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
4. auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
5. den örtlichen Geltungsbereich angeben;
6. das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;
7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
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