NtV NRW
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in § 6 NtV NRW

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Nebentätigkeitsverordnung NRW

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Beamtenrecht

(1) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. Jede Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf längstens fünf Jahre betragen. Der Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist schriftlich vorzulegen. ErmußAngaben enthalten über
1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
3. den Auftraggeber und
4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
Der Beamte hat nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Angaben unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist stets zu versagen, wenn die begründete Besorgnis besteht,daßdurch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
(3) Will ein Beamter eine Preisrichter-, Schiedsrichter-, Schlichter- oder Gutachtertätigkeit in einer Sache ausüben, mit der die Behörde, der er angehört, amtlichbefaßtist oder werden kann, so liegt grundsätzlich ein Tatbestand im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 LBG NRW vor. Fordert ein Gericht oder eine Behörde das Gutachten oder bestellt eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter, so liegt ein solcher Tatbestand nur vor, wenn Tatsachen bekannt sind, die den Verdacht eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen.
(4) Eine Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
a) sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt (§ 49 Absatz 4 LBG NRW) oder
b) der Beamte zu einem anderen Dienstherrn übertritt, übernommen oder versetzt wird und die Nebentätigkeit ihm im Zusammenhang mit seinem Hauptamt oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übertragen war.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Bei Aufhebung der Genehmigung soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung seiner Nebentätigkeit bewilligt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(5) Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelleohne Rücksicht auf die in ihr gesetzte Frist.
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