NtV NRW
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in § 21 NtV NRW

NtV NRW  
Nebentätigkeitsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt im Sinne des § 56 LBG NRW besteht dann, wenn die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift oder nach Herkommen mit dem Inhaber eines bestimmten Amtes verbunden istoderwenn sie dem Beamten übertragen ist, weil er Inhaber des Hauptamtes war.
(2) Die Weiterdauer dieser Nebentätigkeit kann nur bei Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden. Frühere Zusagen oder Vereinbarungen sind wirkungslos. Die Beendigung tritt in allen ihren rechtlichen Wirkungen ein. Der Dienstvorgesetzte hat die Beendigung des Beamtenverhältnisses und der Nebentätigkeit den beteiligten Stellen unverzüglich mitzuteilen.
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