NtV NRW
Open table of contents
References
in § 15 NtV NRW

NtV NRW  

Nebentätigkeitsverordnung NRW

Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinemDienst- vorgesetzteneine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb undausserhalbdes öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen.
Imported:
Here are your Dokumente and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Beamtenrecht
notes
for § 15 NtV NRW
No notes available.