NotViKoV
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in § 2 NotViKoV
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Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten
(1) Eine technische Zugangsberechtigung zum Videokommunikationssystem ist einzuräumen:
- 1.
- dem Notar,
- 2.
- dem Notariatsverwalter,
- 3.
- der Notarvertretung sowie
- 4.
- Personen, die beabsichtigen, das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter zu nutzen.
(2) Personen, die bei einer Amtsperson beschäftigt sind, kann eine technische Zugangsberechtigung eingeräumt werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt werden.
(3) Für körperliche Zugangsmittel und Wissensdaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen für den Zugang zum Videokommunikationssystem verwenden, gilt § 5 Absatz 3 bis 5 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse entsprechend.
Source: BMJ
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