NachbG NRW
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in § 31 NachbG NRW

NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
a) für Baugerüste;
b) für Aufschichtungen und Anlagen, die
aa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;
bb) als Stützwand oder Einfriedigung dienen;
c) für gewerbliche Lagerplätze;
d) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
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