NachbG NRW
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in § 2 NachbG NRW

NachbG NRW  
Nachbarrechtsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht
a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß;
b) für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung zulässige bauliche Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze, oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung,
c) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);
d) wenn das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an die Stelle eines solchen Gebäudes ein anderes tritt, mit dem der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird;
e) soweit nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß.
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