MitbestG Mitbestimmungsgesetz
MitbestG
Mitbestimmungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Arbeits- & Dienstvertragsrecht
(1) Die Wahl der Delegierten eines Betriebs kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind
- 1.
- mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs,
- 2.
- der Betriebsrat,
- 3.
- der Sprecherausschuss,
- 4.
- das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Arbeits- & Dienstvertragsrecht
notes
for § 21 MitbestG
No notes available.