MarkenG Markengesetz
MarkenG
Markengesetz
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6terAbsatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen:
- 1.
- ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen,
- 2.
- ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen,
- 3.
- ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation.
Source: BMJ
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