LWG NRW
References
in § 26 LWG NRW

LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Ist die Anlage durch eine andere Behörde zugelassen worden, erteilt diese die Genehmigung im Einvernehmen mit der für die Benutzung zuständigen Behörde.Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das außer Betrieb Setzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der zuständigen Behörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers diesem die Kosten der Erhaltung der Anlage zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhörung der Beteiligten fest. Sie hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 3 und 4 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist ortsüblich bekanntzumachen. Das Land und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei. Die zuständige Behörde kann sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften von der Sicherheitsleistung befreien.
Imported:
Here are your Schemata and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 26 LWG NRW
No notes available.