LWahlG NRW
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in § 10 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Wahlvorsteher stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass
1. die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge inhaltlich mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
2. eine Abbildung der Seite des Stimmenzählgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät im Wahlraum ausgehängt sind,
3. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe aufNullstehen oder gelöscht sind,
4. nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind,
5. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.
Der Wahlvorsteher verschließt das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen, sofern das Stimmenzählgerät dem Wahlvorsteher nicht bereits in versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Eine Benutzung der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Stimmenzählgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Die Schlüssel für das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher und einem anderen Mitglied des Wahlvorstandes aufzubewahren.
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