LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
LVO NRW
Laufbahnverordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang, es sei denn, zwingende sachliche Gründe stehen dem entgegen. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist eine Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten spätestens nach zwölf Monaten, bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten ist eine weitere Beurteilung zum Ablauf der Probezeit zu erstellen. In der Beurteilung zum Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat.
(2) Die Mindestprobezeit in der Laufbahngruppe 1 beträgt sechs Monate, in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr.
(3) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Richterin oder der frühere Richter bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden. Das gilt auch für die Mindestprobezeit.
(4) Hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für die Mindestprobezeit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
1. die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
2. deren Ausübung Voraussetzung für den laufbahnrechtlichen Befähigungserwerb ist.
Dies gilt auch im Fall der Einstellung von Beamtinnen oder Beamten als andere Bewerberinnen oder andere Bewerber.
(5) Die Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer Prüfungsnote abgeschlossen haben, die für eine über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung vergeben wird, und die sich in der bisher zurückgelegten Probezeit besonders bewährt haben, um bis zu einem Jahr gekürzt werden. Dies gilt nicht für die Mindestprobezeit.
(6) Die Probezeit wird durch die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrochen und nach Beendigung des Urlaubs fortgesetzt. Entsprechendes gilt für Elternzeit ohne Dienstbezüge. Die Neufestsetzung des Endes der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Ist bei Gewährung eines Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung der für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien, festgestellt worden, dass der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.
(7) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit verlängert werden. Sie darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in das nächstniedrigere Einstiegsamt oder die Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.
Source: Justizportal NRW
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