LVO NRW
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in § 47 LVO NRW

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Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichtsanderesbestimmt ist. Die §§ 8 und 9 finden keine Anwendung.
(2) Für die Einstellung einer früheren Richterin oder eines früheren Richters oder einer Richterin oder eines Richters eines anderen Dienstherrn in ein Richterverhältnis gilt § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Richterin oder der Richter das höhere Beförderungsamt bereitsinne hatteoder inne hat oder die Ernennungsvoraussetzungen für das Amt erfüllt; auf die Einstellung in ein Richterverhältnis findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung.
(3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und nach einem weiteren Jahr im Richterverhältnis auch ein höheres Amt verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 3 und höher wird bei einem Laufbahnwechsel das nummerisch entsprechende Besoldungsamt der Besoldungsordnung B oder ein höheres Amt verliehen. Soweit nach § 12 Absatz 2 eine Einstellung in ein höheres Amt zulässig wäre, kann im Einzelfall der Wechsel in ein höheres Amt auch vor Ablauf der in Satz 1 und 2 genannten Dienstzeiten erfolgen.
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